Umsatzgrenzen nach § 19 UStG (seit 2025)
Umsätze sind steuerfrei, wenn der Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr 100.000 Euro nicht überschreitet (§ 19 Abs. 1 UStG).
Gründungsjahr: Grenze 25.000 Euro (Verwaltungsauffassung)
Interne Zusammenfassung des BMF-Schreibens vom 18.03.2025 (III C 3 – S 7360/00027/044/105), Abschnitt 19.1 UStAE – vor Anwendung im Einzelfall das Originalschreiben prüfen:
- Im Jahr der Gründung gilt die Grenze von 25.000 Euro, nicht 100.000 Euro. Maßgeblich ist allein der tatsächliche Gesamtumsatz des Gründungsjahres; eine Hochrechnung auf ein volles Jahr erfolgt nicht.
- Der Umsatz, mit dem im Gründungsjahr die 25.000 Euro überschritten werden, beendet die Kleinunternehmerregelung sofort und unterliegt bereits der Regelbesteuerung.
- Kanzleiregel: Liegt der erwartete Umsatz im Gründungsjahr über oder knapp unter 25.000 Euro, beraten wir zur Regelbesteuerung (Rechnungen mit Umsatzsteuer, Voranmeldungen) und prüfen den Vorsteuerabzug aus Anschaffungen.
Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung
Der Verzicht ist gegenüber dem Finanzamt zu erklären und bindet mindestens für fünf Kalenderjahre (§ 19 Abs. 3 UStG). Kanzleiregel: Verzicht nur nach Berechnung durch den Berufsträger (Vorsteuer aus Investitionen, Kundenstruktur B2B/B2C).
Existenzgründer: Fragebogen zur steuerlichen Erfassung
- Die Auskünfte zur Betriebseröffnung bzw. Aufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit sind grundsätzlich elektronisch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln (§ 138 Abs. 1b AO) – wir übermitteln für Mandanten über ELSTER.
- Frist aus dem Anschreiben des Finanzamts in die Fristenkontrolle übernehmen.
- Vom Mandanten anfordern: Beginn der Tätigkeit, voraussichtliche Umsätze und Gewinne für Gründungs- und Folgejahr, Bankverbindung, Steuer-ID, geplante Investitionen.