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Kanzlei Muster (fiktive Beispielkanzlei) · Kanzleileitung

Kanzlei-Handbuch – Fristenmanagement

Grundsatz

Jede eingehende Post des Finanzamts (Bescheide, Prüfungsanordnungen, Erinnerungen) wird am Tag des Eingangs im Posteingangsbuch erfasst und in der Fristenkontrolle eingetragen. Das Eingangsdatum der Kanzlei ist NICHT das Datum der Bekanntgabe. Maßgeblich für die Einspruchsfrist ist die Bekanntgabe nach § 122 AO.

Einspruchsfrist bei Bescheiden (Vier-Augen-Prinzip)

  1. Datum des Bescheids (Aufgabe zur Post bzw. Absendung) aus dem Bescheid übernehmen.
  2. Bekanntgabetag berechnen: vierter Tag nach Aufgabe zur Post (§ 122 Abs. 2 AO) bzw. nach Absendung bei elektronischer Bekanntgabe (§ 122 Abs. 2a AO).
  3. Fällt der Bekanntgabetag auf Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist nach unserer Kanzleiregel der nächste Werktag als Bekanntgabetag anzusetzen (Rechtsprechung des BFH; im Zweifel Rücksprache mit dem Berufsträger).
  4. Fristende: ein Monat nach Bekanntgabe (§ 355 Abs. 1 AO); Fristende an Wochenende/Feiertag verschiebt sich auf den nächsten Werktag (§ 108 Abs. 3 AO).
  5. Vorfrist: 7 Kalendertage vor Fristende. Hauptfrist und Vorfrist werden von zwei Mitarbeitenden gegengezeichnet.
  6. Bei Zweifel, ob der Mandant fristgerecht Einspruch will: vorsorglich Einspruch einlegen und Mandanten sofort informieren. Rücknahme ist jederzeit möglich.

Mandantenanrufe zu Bescheiden

Erklärungsfristen

Für beratene Mandanten gelten die verlängerten Fristen nach § 149 Abs. 3 AO sowie die Übergangsregelungen in Art. 97 § 36 EGAO. Die Kanzlei plant intern mit einer Abgabe spätestens zwei Monate vor dem gesetzlichen Fristende. Vorabanforderungen nach § 149 Abs. 4 AO werden als Einzelfrist in der Fristenkontrolle erfasst.